Teuerungsprämie letzte Chance für 2023
21. November 2023

Teuerungsprämie letzte Chance für 2023

Das Wichtigste vorweg, die Teuerungsprämie wird es voraussichtlich für 2024 nicht mehr geben.

 

Für das Jahr 2023 besteht für ArbeitgeberInnen in Österreich die Möglichkeit, Mitarbeitern eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als Sonderzahlung zu bezahlen. Dieser Betrag ist für ArbeitnehmerInnen beitrags- und steuerfrei. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie gewährt wird, liegt beim Unternehmen.

 

  • Sollten Sie die Teuerungsprämie noch nutzen wollen, bitten wir Sie, aus organisatorischen Gründen, um Bekanntgabe bis 30.11.2023!


Wie im Newsletter vom Juli bereits erklärt, nochmals einige Informationen für Sie:

Was versteht man unter Teuerungsprämien?

Unter Teuerungsprämien versteht man Geld- oder Sachleistungen, die Mitarbeitern zur finanziellen Unterstützung in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten gewährt werden.


Die Teuerungsprämie bezieht sich dabei auf sämtliche lohnabhängigen Abgaben wie LSt-, SV-, BV-, DB-, DZ- und KommSt. Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 EUR pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (1.000 EUR) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. (z. B.  aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Wurde von Seiten des Arbeitgebers bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt (diese ist allerdings SV – pflichtig), so kann diese unter bestimmten Voraussetzungen in eine ‚Teuerungsprämie‘ umgewandelt werden.

 

Voraussetzung sowohl für die Teuerungsprämie als auch eine umgewandelte Mitarbeitergewinnbeteiligung, ist dass diese zusätzlich gewährt wird, das heißt sie darf nicht an die Stelle einer bisher gewährten Prämien, oder sonstigen Bonuszahlungen, treten.

Eine häufig gestellte Frage stellt dar, ob die Teuerungsprämie auch geringfügig Beschäftigten, Teilzeitkräften oder karenzierten Mitarbeitern gewährt werden kann. Ja, auch diesen kann die abgabenfreie Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Auch die Höhe der Leistung muss nicht aliquotiert werden und kann allen in derselben Höhe ausbezahlt werden.

Die Auszahlung der restlichen 1.000 Euro ist nicht nur an das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) gebunden, sondern muss auch allen Mitarbeitern oder bestimmte Gruppen gewährt werden, um ausgeschöpft werden zu können.

 

 

 

 


Zu allen Beiträgen

Zurück