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lt. OGH Urteil/9 0bA18/13g vom 25.06.2013: Grundsätzlich gilt für Teilzeit Mitarbeiter ein Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten. Sofern es keine schriftliche Vereinbarung über die Verschiebung des 3 monatigen Zeitraumes gibt, gilt das Kalenderquartal als Durchrechnungszeitraum.
Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraumes Mehrarbeit durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen werden kann und kein Zuschlag anfällt. Sollte es zu keinem Zeitausgleich innerhalb dieser Periode kommen, ist jede Mehrstunde in der Regel mit einem Zuschlag zu vergüten. (entweder durch Auszahlung von 25%, oder durch Zeitaufwertung 1:1,25 –dies muss ersichtlich auf den Arbeitsaufzeichnungen sein). Bei Teilzeitbeschäftigen kann man die Mehrarbeit innerhalb von 3 Monaten 1:1 durchrechnen, wodurch kein Mehrarbeitszuschlag anfällt. Ein längerer Zeitraum ist nur bei einer Gleitzeit-vereinbarung oder einem kollektivvertraglichen Durchrechnungsmodell möglich, welches Bezug auf Teilzeitmitarbeiter nimmt. Die Konsequenzen sind: LSDB-G: Der Zuschlag zum Quartalsende (oder dem verschobenem Zeitraum) fällt unter das Lohn- und Sozialdumping Gesetz.
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