Meldepflichtverletzungen – Ende der Übergangsphase mit 31.08.2020*
Im Zusammenhang mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ab 1.1.2019 wurden bisher lediglich nur Meldeverstöße bei Anmeldungen sanktioniert. Diese Übergangsphase endete nun mit 31.8.2020.
Ab 1.9.2020 gelangen demnach folgende Sanktionsbestimmungen zur Anwendung:
a) Beitragszuschläge
Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag (§ 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) vorgeschrieben werden. Dies wurde bereits bisher so gehandhabt.
Der Beitragszuschlag setzt sich zusammen aus einem
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Betretungen und die damit einhergehenden Ordnungswidrigkeiten sind verpflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
b) Säumniszuschläge:
Wurde die Anmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erstattet, wurde bereits bisher ein Säumniszuschlag (§ 114 ASVG) angelastet. Säumniszuschläge werden ab 1.9.2020 darüber hinaus auch vorgeschrieben, wenn
d) Sanktionen je Meldeverstoß
Der je Meldeverstoß anfallende Säumniszuschlag beläuft sich im Jahr 2020 bis auf zwei Ausnahmen grundsätzlich auf € 54,00.
Ausnahme 1: Wird im Bereich des Selbstabrechnerverfahrens die mBGM für einen Beitragszeitraum nach dem 15. des Folgemonates erstattet, beträgt die Höhe der Säumniszuschläge bei einer Verspätung
Liegt nach Ablauf des Kalendermonates noch immer keine mBGM vor, erhöht sich der Säumniszuschlag auf € 54,00. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die mittels mBGM erforderliche Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung.
Ausnahme 2: Erfolgt eine Berichtigung eines mittels mBGM zu niedrig gemeldeten Entgeltes außerhalb der für Selbstabrechner vorgesehenen sanktionsfreien Frist von zwölf Monaten, ergeht ein Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen (2020: 3,38 %).
e) Deckelung
Zu beachten ist, dass die in der Gesamtbetrachtung im Beitragszeitraum angefallenen Säumniszuschläge mit der 5-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2020: 895 EUR), gedeckelt sind. Dabei werden sämtliche Beitragskonten des Dienstgebers (auch bundesländerübergreifend) berücksichtigt. Davon ausgenommen sind jene Säumniszuschläge über verspätete Anmeldungen.
f) Meldeverstoßkonto:
Die Deckelung der Säumniszuschläge erfolgt am so genannten Meldeverstoß-Konto (MVS-Konto), worauf alle Säumniszuschläge, egal wie viele Beitragskonten bestehen, verbucht werden.
Für Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern wird das MVS-Konto grundsätzlich jenem Bundesland zugeordnet, in dem die geschäftliche Hauptanschrift (Betriebssitz) des Unternehmens liegt.
Säumniszuschläge bzw. der Entfall von Säumniszuschlägen auf Grund der Deckelung werden dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt.
Quelle: Newsletter ÖGK 5/200_Steuer und Recht