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Quarantäne
Fallbeispiele – Fragen und Antworten
Eine Arbeitnehmerin hat ihren Pflegeurlaub bereits aufgebraucht, aber die Schule ihres Kindes wurde wegen des Virus geschlossen. Darf sie trotzdem zuhause bleiben?
Erhält sie eine Entgeltfortzahlung?
Grundsätzlich besteht für eine Pflegefreistellung ein Gesamtanspruch in der Höhe von zwei Wochen pro Arbeitsjahr (wobei bereits die zweite Woche an bestimmte Bedingungen geknüpft ist).
Ist dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung ausgeschöpft, kann einseitig – also ohne Zustimmung des Arbeitgebers – ein Urlaub angetreten werden (sofern noch ein offener Urlaubsanspruch zusteht). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, unbezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen, solange der Angehörige der Pflege bzw. Betreuung des Arbeitnehmers bedarf.
Wie sieht es bezüglich der Entgeltfortzahlung aus?
Bei einem berechtigten Entfall der Arbeitsleistung – zum Beispiel Coronavirus-Infektion oder Quarantäne – muss der Arbeitgeber das Entgelt nach dem Ausfallsprinzip weiterbezahlen, einzige Ausnahme sind freie Dienstnehmer.
Arbeitgeber können in diesen Fällen einen vom Bund getragenen Kostenersatz beantragen. Basis hierfür ist das Epidemiegesetz, in welches das Coronavirus per Verordnung des Gesundheitsministers vom 26. Januar 2020 in die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten aufgenommen wurde. Ist der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungsverpflichtung bereits nachgekommen, erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Infektion durch das Coronavirus) einen Kostenersatz.
Eine Infektion mit dem Coronavirus ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als eine „normale“ Erkrankung. Erkrankte Personen können (bzw müssen!) daher in Krankenstand gehen und haben dementsprechend auch Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht nur dann nicht, wenn die Erkrankung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Denkbar wäre etwa der Reiseantritt in ein Hochrisikogebiet, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums ausgesprochen wurde.
Besonderheiten können sich jedoch aus dem Epidemiegesetz ergeben, das den Arbeitgebern unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Vergütung für den entstandenen Verdienstentgang bzw. des entstandenen Schadens vorsieht.
Quelle: ARS Akademie |
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