Wichtige Mitteilung - in der Pension arbeiten
15. Mai 2024

Wichtige Mitteilung - in der Pension arbeiten

Sie haben vollversicherte PensionistInnen die neben ihrer Pension bei Ihnen arbeiten / arbeiten wollen? Trifft das bei Ihnen zu?

Bei Bedarf bitten wir um Meldung an uns.
 
Wie bereits im Februar 2024 informiert, hat der Gesetzgeber Ende 2023 Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen erwerbstätiger Pensionistinnen und Pensionisten beschlossen.

  • Für diesen Personenkreis entfällt teilweise ab Jänner 2024 der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung. Nachstehend finden Sie die Details der neuen Regelung:

 
•    Die Pensionistinnen und Pensionisten üben neben dem Bezug einer Regelpension eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus.

•    Der Dienstnehmeranteil der Pensionsversicherungsbeiträge entfällt bis maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.036,88 Euro pro Monat).

•    Der Dienstnehmeranteil (im Jahr 2024 monatlich insgesamt maximal 106,28 Euro) ist nicht vom Entgelt abzuziehen und nicht an die Sozialversicherung abzuführen.

•    Die Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt, Beiträge für Sonderzahlungen müssen wie bisher abgerechnet werden.

•    Werden zwei oder mehr Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu.

•    Darüber hinaus gehende Beiträge können durch die ÖGK von den Pensionistinnen und Pensionisten eingefordert werden.

•    Die Änderungen sind derzeit auf zwei Jahre befristet. Sie gelten (vorerst) für die Jahre 2024 und 2025.

 

 


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