Kündigungsfristen bei freien Dienstverhältnissen                                            Steuerliche Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts
15. Mai 2025

Kündigungsfristen bei freien Dienstverhältnissen Steuerliche Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts

Kündigungsfristen bei freien Dienstverhältnissen

Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die seit 01.10.2021 geltende Neufassung des § 1159 ABGB (Kündigungsfristen und -termine) auf freie Dienstverhältnisse nicht anwendbar ist (OGH 27.02.2025, 8 ObS 4/24g). Die Höchstrichter haben damit eine seit über drei Jahren strittige Zweifelsfrage geklärt.

 

Anlassfall war der Austritt eines freien Dienstnehmers im Insolvenzfall seines Auftraggebers und dessen Antrag auf Insolvenz-Entgelt für die Kündigungsentschädigung. Der freie Dienstnehmer hatte sich auf die neue Kündigungsregelung für Arbeiter/innen (auf Basis einer dienstzeitabhängigen Kündigungsfrist zwischen sechs Wochen und fünf Monaten sowie dem Quartalsende als Kündigungstermin) berufen.

 

Die Begründung des OGH in Kurzform:

  1. Das Ziel der mit 01.10.2021 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle (Neufassung des § 1159 ABGB) war die Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter und Angestellte, nicht jedoch die Schaffung eines allgemeinen Kündigungsrechts für alle Beschäftigungsverhältnisse.
  2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind auf freie Dienstnehmer nur dann anwendbar, wenn sie den sozial Schwächeren schützen und nicht auf persönliche Abhängigkeit abstellen. Da sich die neue ABGB-Regelung inhaltlich an § 20 AngG orientiert, der ebenfalls nicht auf freie Dienstverhältnisse anwendbar ist, verneint der OGH eine analoge Anwendung.
  3. Unbefristete freie Dienstverhältnisse können – sofern im jeweiligen Einzelfall keine längere Kündigungsfrist vereinbart ist – unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden. Im konkreten Streitfall war im freien Dienstvertrag eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen – diese war nach Ansicht des OGH weder überraschend kurz noch unangemessen.

 

Zusammengefasst bedeutet das für die Praxis:
Die Kündigungsfristen und -termine nach § 1159 ABGB (neue Fassung) finden auf freie Dienstverhältnisse keine Anwendung. Im Sinne einer beiderseitigen Rechtssicherheit sollten die Vertragsparteien in freien Dienstverträgen daher eine ausdrückliche Kündigungsregelung treffen. Falls sie dies verabsäumen, gilt im Zweifel eine angemessene Frist – als praktischer Richtwert hierfür kann z.B. eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten gesehen werden.

 

Steuerliche Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts – die Würfel sind gefallen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat – entgegen der jahrzehntelang vorherrschenden Rechtsansicht – entschieden, dass der für Feiertagsarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG) nicht als steuerfreier Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten ist (BFG 19.12.2024, RV/3100544/2017). Die mit Spannung erwartete offizielle Anfragenbeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde nun veröffentlicht und lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

 

  1. Das BMF schließt sich der vom Bundesfinanzgericht vertretenen Rechtsansicht an, dass das Feiertagsarbeitsentgelt (für Arbeitsleistungen an gesetzlichen Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit) nicht steuerfrei gemäß § 68 Abs. 1 EStG abgerechnet werden darf. Wird nämlich Feiertagsarbeitsentgelt gemäß 9 Abs. 5 ARG bezahlt, jedoch kein darüberhinausgehender Zuschlag, dann liegt kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG vor. Die Bedeutung des Wortes „Zuschlag“ im § 68 Abs. 1 EStG macht deutlich, dass Feiertagsarbeit für sich alleine noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Entgelts steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.

 

  1. Eine steuerfreie Behandlung ist daher allenfalls nur für Zeiträume bis 31.12.2024 zulässig.

 

Auf Grundlage der BMF-Mitteilung ist unbedingt anzuraten, die neue Rechtsansicht jedenfalls mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden und entsprechende Aufrollungen für die ersten Monate des Jahres 2025 durchzuführen.

 

Quelle: Vorlagenportal

 


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