für 2026: PV Werte  // steuerfreie ÜST-Zuschläge// WBF Wien
18. November 2025

für 2026: PV Werte // steuerfreie ÜST-Zuschläge// WBF Wien

Personalverrechnungswerte für das Jahr 2026
Höchstgrenze für steuerfrei Überstundenzuschläge(§ 68 ABS. 2 EStG) ab 2026

Anhebung des Wohnbauförderungsbeitrages in Wien ab 2026

 

 

 

 

Personalverrechnungswerte für das Jahr 2026

Neben den schon seit einigen Monaten bekannten voraussichtlichen SV-Werten 2026 (Geringfügigkeitsgrenze, Höchstbeitragsgrundlage, ect.) und den Lohnpfändungswerten 2026 werden nun nach und nach auch die restlichen veränderlichen Werte für das Kalenderjahr 2026 bekannt: 

Pensionsabfindung: Der Grenzbetrag für die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Pensionsabfindungen (Hälftesteuersatz) erhöht sich ab 01.01.2026 von € 15.900,00 auf € 16.500,00. 

Verzugszinsen in der Sozialversicherung: Der Zinssatz für Verzugszinsen bei rückständigen SV-Beiträgen soll ab 01.01.2026 von 7,03 % auf 5,53 % sinken. 

Valorisierung der steuerlichen Werte durch die Inflationsanpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 191/2025), siehe dazu nachfolgende Hinweise. 
 
Inflationsanpassungsverordnung 

Aus der Inflationsanpassungsverordnung ergeben sich für 2026 die folgenden Tarifstufen für die Einkommensteuer: 

Einkommensteile (jährlich)  -  Steuersatz: 
bis € 13.539,00,00  - 0 % 
zwischen € 13.539,00 und € 21.992,00  -  20 % 
zwischen € 21.992,00 und € 36.458,00  -  30 % 
zwischen € 35.458,00 und € 70.365,00  -  40 % 
zwischen € 70.365,00 und € 104.859,00  -  48 % 
zwischen € 104.859,00 und € 1 Mio.  -  50 % 
über € 1 Mio. -   55 % 

 

Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Verkehrsabsetzbetrag und der Pensionisten-absetzbetrag werden per 01.01.2026 wie folgt angepasst: 

  1. AVAB/AEAB (jährlich): ein Kind € 612,00, zwei Kinder € 828,00, je weiteres Kind zusätzlich € 273,00; Zuverdienstgrenze für AVAB (Partnereinkünfte): € 7.411,00.
  2. Verkehrsabsetzbetrag (jährlich): € 496,00, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag € 853,00 (Einschleifgrenzen: € 15.069,00 bis € 16.056,00), Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag € 804,00 (Einschleifgrenzen: € 19.761,00 bis € 30.259,00). 
  3.  Pensionistenabsetzbetrag (jährlich): € 1.020,00 (Einschleifgrenzen: € 21.614,00 bis € 31.494,00), erhöhter Pensionistenabsetzbetrag € 1.502,00 (Einschleifgrenzen: € 24.616,00 bis € 31.494,00). 

 

Lohnsteuertabelle 2026 

Da sich aus dem Einkommensteuertarif bekanntlich der Lohnsteuertarif ableitet, kommt es – wie schon in den vergangenen Jahren – auch 2026 wieder zu einer entsprechenden Aufwertung der Lohnstufenbeträge in der Lohnsteuertabelle. Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich folgende monatliche Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer/innen: 

 

 

Höchstgrenze für steuerfreie Überstundenzuschläge ( 68 Abs. 2 EStG) ab 2026

Nach aktuellem Informationsstand ist keine Verlängerung der in den Jahren 2024 und 2025 geltenden Sonderregelung für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (§ 124b Z. 440 lit. b EStG: bis zu 18 Überstunden, höchstens € 200,00 monatlich) geplant. 

Falls es zu keiner diesbezüglichen Gesetzesänderung mehr kommt, werden ab 01.01.2026 im Bereich des § 68 Abs. 2 EStG die folgenden monatlichen Grenzen anwendbar sein: 

  1. höchstens 10 Überstundenzuschläge zu 50 %, 
  2. maximal € 120,00. 

 

VwGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit von Überstunden 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050) die Anforderungen für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (§ 68 EStG) deutlich verschärft. Zwar ging es in dem vom VwGH beurteilten Fall in erster Linie um Sonntagsüberstunden (§ 68 Abs. 1 EStG), die Entscheidung spricht aber auch andere Aspekte rund um das Thema Zeitaufzeichnungen und flexible Arbeitszeitmodelle an. 

 

Folgende Problemfelder werden in der VwGH-Entscheidung aufgeworfen: 

Problem Nr. 1: Steuerfreiheit von SFN-Überstundenzuschlägen  
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtüberstunden (§ 68 Abs. 1 EStG) setzt voraus, dass für jede Überstunde die genaue zeitliche Lagerung samt Zuschlagshöhe klar dokumentiert ist. Die begünstigten Stunden müssen daher in den betrieblichen Arbeitszeit- bzw. Lohnunterlagen ausdrücklich kenntlich gemacht („markiert“) sein.  

Das bedeutet für die Praxis vor allem: Zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von SFN-Überstundenzuschlägen sind sogar lückenlose (z.B. manuell geführte) Arbeitszeitaufzeichnungen nur dann ausreichend, wenn sie eine Kennzeichnung der jeweiligen begünstigten Stunden enthalten. 

 

Problem Nr. 2: Durchrechenbare Arbeitszeit oder Gleitzeit 
Bei Arbeitszeitdurchrechnung oder gleitender Arbeitszeit sind innerhalb der Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode übertragbare Plusstunden nicht als Überstunden (sondern als bloße Normalarbeitszeit-Plusstunden) zu werten. Die Steuerbefreiung gemäß § 68 Abs. 2 EStG kann daher bei durchrechenbarer Arbeitszeit oder bei Gleitzeit nur für jene Monate angewendet werden, in denen die Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode endet.  

Das bedeutet für die Praxis: Für Plusstunden-Auszahlungen während der laufenden Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode ist keine Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 2 EStG gegeben. 

 

Anhebung des Wohnbauförderungsbeitrages in Wien ab 2026

Seit dem Jahr 2018 ist im Wohnbauförderungsbeitragsgesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages von jedem Bundesland eigenständig festgelegt werden kann. Bisher haben die Bundesländer davon keinen Gebrauch gemacht. Leider ändert sich dies ab dem kommenden Jahr: Laut Beschluss des Wiener Landtages vom 23. Oktober 2025 wird der Wohnbauförderungsbeitrag in Wien ab 01.01.2026 von 1 % auf 1,5 % erhöht, sodass der – je zur Hälfte von Betrieben und Beschäftigten zu tragende – Beitrag für jede Seite von 0,5 % auf 0,75 % ansteigt. 
 

Betroffen sind alle über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (€551,10) beschäftigen Arbeitnehmer/innen, die bei der Wiener Landesstelle der ÖGK versichert sind bzw. (falls ein anderer SV-Träger zuständig ist, z.B. die BVAEB) deren Beschäftigungsort Wien ist.
 

Infolge der Anhebung um 0,25 Prozentpunkte beträgt der SV-Abzug bei den laufenden Bezügen der Angstellten und Arbeiter/innen in Wien ab 01.01.2026 18,32 % (statt bisher 18,07%). Gleichzeitig steigen auch die von den Unternehmen zu tragenden Lohnnebenkosten um 0,25 Prozentpunkte an. 
 

Ob auch andere Bundesländer dem Wiener Beispiel folgen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Freie Dienstnehmer/innen sind von der Anhebung des Wiener Wohnbauförderungsbeitrages übrigens nicht betroffen, da bei ihnen von vornherein kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten ist.  


Quelle: Vorlagenportal

 

 

 


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