Budgetbegleitgesetz 2025 -- KM Geld Motorräder/Fährräder -- Schmutzzulage -- Mitarbeiterrabatte
Budgetbegleitgesetz 2025 ist im Bundesgesetzblatt erschienen
Das Budgetbegleitgesetz wurde am 30. Juni 2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 25/2025). Hier nochmals ein zusammenfassender Kurzüberblick über die wichtigsten darin enthaltenen gesetzlichen Änderungen:
- Steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2025 bis zu € 1.000,00 pro Arbeitnehmer/in möglich, wenn die Gewährung aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ erfolgt (§ 124b Z. 478 EStG).
- Verdreifachung des Pendlereuros von € 2,00 auf € 6,00 jährlich (pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte) ab dem Kalenderjahr 2026.
- SV-Rückerstattung (Negativsteuer): Erhöhung des maximalen Erstattungsbetrags für geringverdienende Arbeitnehmer/innen mit Anspruch auf Pendlerpauschale auf € 737,00(jährlich) ab 2026.
- Erhöhung der E-Card-Gebühr von € 14,65 auf € 25,00, erstmals anwendbar für November 2025. Ab November 2026 muss außerdem auch Pensionisten bzw. den im folgenden Quartal in Pension gehenden Personen eine E-Card-Gebühr abgezogen werden.
- Erweiterte Datenangabe bei der SV-Anmeldung erforderlich: Ab 01.01.2026 muss in der Anmeldung zur Sozialversicherung auch das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ angegeben werden. Die Bekanntgabe von Arbeitszeitänderungen während eines Dienstverhältnisses ist hingegen nicht erforderlich.
- Schrittweise Anhebung des Korridorpension-Mindestalters ab 01.01.2026 von 62 auf 63 Jahre. Außerdem erfolgt eine stufenweise Erhöhung der für die Korridorpension erforderlichen Anzahl an Versicherungsjahren von 40 auf 42.
- Die Geringfügigkeitsgrenze wird für 2026 eingefroren und beträgt damit auch 2026 unverändert € 551,10 (Aussetzung der Valorisierung, siehe § 810 Abs. 3 ASVG).
- Einschränkung der Zuverdienstmöglichkeiten während Arbeitslosigkeit ab 2026: Die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 01.01.2026 massiv eingeschränkt. Ausnahmen gibt es u.a. für Langzeitarbeitslose und für eine bereits mindestens 26 Wochen ausgeübte geringfügige Beschäftigung vor Arbeitslosigkeit.
- Einfrieren (Aussetzung der Valorisierung) der im FLAG enthaltenen veränderlichen Werte (insbesondere Familienbeihilfen) für 2026. Dasselbe gilt im Bereich des KBGG und des FamZeitbG.
Anmerkung zur steuerfreien Mitarbeiterprämie für 2025:
Wie bereits vor einem Monat berichtet, ist im Gesetz leider keine parallele Befreiung für Mitarbeiterprämien 2025 in der Sozialversicherung und im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) vorgesehen. Es gilt zudem als wahrscheinlich, dass die auf steuerfreie Mitarbeiterprämien entfallenden SV-Beiträge keine Minderung der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage bewirken werden (also steuerlich nicht abzugsfähig sein werden) – eine offizielle Bestätigung bzw. Stellungnahme seitens des BMF ist aber immer noch ausständig. Kolportiert wird auch, dass die amtliche Vorlage für das Lohnzettel L16 demnächst noch um ein Feld für Mitarbeiterprämien 2025 ergänzt wird.
Reduktion des abgabenfreien Kilometergeldes für Motorräder und Fahrräder
Das amtliche Kilometergeld für betriebliche Fahrten mit privaten Motorrädern, Motorfahrrädern oder Fahrrädern wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2025 auf € 0,25 herabgesetzt. Damit ist die mit 1. Jänner 2025 erfolgte Erhöhung auf € 0,50 auch schon wieder Geschichte. Da die abgabenrechtliche Beurteilung gewährter Kilometergelder bekanntlich an den amtlichen Kilometergeldsatz anknüpft, schlägt die Gesetzesänderung insoweit auf die Beurteilung der Abgabenbefreiung in der Lohn- und Gehaltsverrechnung durch. Das – für die Praxis ohnehin viel wichtigere – abgabenfreie Kilometergeld für PKW bleibt hingegen unverändert und beträgt seit 1. Jänner 2025 unverändert € 0,50.
Nichts Neues bei der Schmutzzulage
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des VfGH zur Frage der „steuerlichen Angemessenheit von Schmutzzulagen“ hat eine herbe Enttäuschung gebracht: Die VfGH-Richter haben, wie erst kürzlich bekannt wurde, bereits durch Beschluss vom 11.03.2025 eine inhaltliche Befassung mit der Causa abgelehnt. Der Fall weist nach Einschätzung der VfGH-Richter offenbar keine ausreichende verfassungsrechtliche Dimension auf. Die VfGH-Ablehnungsentscheidung ist weder im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) noch auf der VfGH-Website abrufbar, sondern nur in einer Anmerkung auf der Internetseite des BMF erwähnt, und zwar in Form eines redaktionell ergänztenEintrags bei der BFG-Entscheidung: „VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2376/2024 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.3.2025 abgelehnt. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra
2025/15/0045.
Somit besteht weiterhin das grundlegende Thema, dass nach Ansicht der Behörden kollektivvertraglich festgelegte Schutzzulagen nicht automatisch als steuerlich angemessen (im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG) anerkannt werden. Die steuerliche Angemessenheit soll vielmehr auf Grundlage der konkreten Reinigungskosten zu ermitteln sein, die entweder belegmäßig nachzuweisen oder zu schätzen sind. Darüber hinausgehende Betragsteile der Schmutzzulagen werden dementsprechend im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen immer häufiger als steuerpflichtig beurteilt. Wer den Praxisaufwand für belegmäßige Reinigungskostennachweise scheut, muss aktuell die – naturgemäß mit jeder Schätzung verbundene – Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen.
Nun liegt der Fall beim Verwaltungsgerichtshof, der sich hoffentlich auf eine inhaltliche Auseinandersetzung einlassen und eine einigermaßen praxistaugliche Lösung finden wird. Es heißt somit weiterhin abwarten (vermutlich wieder einige Monate). Bis dahin gelten als „provisorische Orientierungslinie“ weiterhin die folgenden – auch von Teilen der Lohnabgabenprüfer empfohlenen –
branchenneutralen Richtwerte aus dem ursprünglichen Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2024:
Monatsschätzwerte (mit 25 % Gesamttoleranz nach oben hin):
* Sachmehraufwand für Reinigung der Arbeitskleidung € 5,00
* Sachmehraufwand für Körperpflege (Seife, Duschgel, Shampoo) € 15,00
* Zeitmehraufwand für Reinigung der Arbeitskleidung € 40,00
* Zeitmehraufwand für Reinigung des Körpers € 40,00
Abgabenfreie Mitarbeiterrabatte sind auch für ehemalige Arbeitnehmer möglich
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat mit einer langjährigen Rechtsansicht des BMF zu Mitarbeiterrabatten „aufgeräumt“: Der VwGH hat klargestellt, dass die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Mitarbeiterrabatte (§ 3 Abs. 1 Z. 21 EStG nicht nur für „aktive“, sondern auch für ehemalige Arbeitnehmer/innen angewendet werden dürfen (VwGH 27.05.2025, Ro 2025/15/0004).
Erhalten also ehemalige Arbeitnehmer/innen (z.B. Pensionist/innen) von ihrer früheren Firmaweiterhin Mitarbeiterrabatte, sind diese abgabenfrei, sofern die Mitarbeiterrabattregeln gemäß § 3 Abs. 1 Z. 21 EStG (insbesondere die 20 % Freigrenze oder der € 1.000,00 Jahresfreibetrag) eingehalten werden.
Die gegenteilige Rechtsansicht des BMF, die sich derzeit noch in den Lohnsteuerrichtlinien findet (Randzahl 104) ist damit überholt.
Quelle: Vorlagenportal
Zu allen Beiträgen
ZurückAktuelles