Bildungskarenz, Mitarbeiterprämie, Feiertagsarbeitsentgelt, U-Bahn-Steuer
Das „AUS“ von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kommt schneller als gedacht
Das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde am 18. März 2025 im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. I Nr. 7/2025) und läutet das überraschend schnelle Ende für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit per 1. April 2025 ein: Zwar wird es auch nach dem 31. März 2025 weiterhin arbeitsrechtlich möglich sein, eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in zu vereinbaren – allerdings erscheint dies deshalb ziemlich sinnentleert, weil es dann die finanziellen Unterstützungen seitens des AMS nicht mehr gibt:
Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld werden nämlich – nach Maßgabe der nachstehenden Übergangsbestimmungen – mit Ende März 2025 abgeschafft (Wegfall des § 26 und des § 26a AlVG).
Übergangsregelung
Bereits laufende Bildungskarenzen bzw. Bildungsteilzeiten bleiben aufgrund einer Übergangsregelung vom Stopp des Weiterbildungsgeldes und des Bildungsteilzeitgeldes verschont: Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld gelten über den 31.03.2025 hinaus in der vom AMS zuerkannten Bezugsdauer weiter, wenn
• der Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat oder
• Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart worden ist und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt (§ 81 Abs. 19 AlVG).
Das bedeutet:
- Anträge auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld für einen Laufzeitbeginn vor dem 01.04.2025 sind noch möglich.
- Bei Anträgen auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld für einen Laufzeitbeginn ab dem 01.04.2025 muss die Vereinbarung (zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in) bis spätestens 28.02.2025 getroffen worden sein und die Bildungsmaßnahme muss bis spätestens 31.05.2025 beginnen.
- Ab 01.06.2025 sind Anträge auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld nicht mehr möglich.
Die folgende tabellarische Darstellung von Fallbeispielen zum Weiterbildungsgeld beruht auf einer Information des AMS. Die angeführten Lösungen gelten für das Bildungsteilzeitgeld in gleicher Weise.
Gesetzliches Rücktrittsrecht
Arbeitnehmer/innen erhalten ein gesetzliches Rücktrittsrecht von einer vor dem 01.04.2025 vereinbarten Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit, wenn in diesen Fällen infolge der Gesetzesänderung (Wegfall des § 26 bzw. des § 26a AlVG) ein Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann (§ 11 Abs. 5 bzw. § 11a Abs. 6 AVRAG).
Und wie geht es weiter?
Die Abschaffung der Förderungen für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit soll offenkundig für eine rasche Entlastung des staatlichen Budgets sorgen. Die Ankündigungen über ein geplantes Nachfolgemodell sind derzeit noch eher nebulos: Die Nachfolgeregelung muss erst von der Politik ausverhandelt und von Behördenexperten ausgearbeitet werden und soll ab 01.01.2026 kommen.
In der Zwischenzeit stehen für weiterbildungswillige Arbeitnehmer/innen i.d.R. nur mäßig attraktive (ungeförderte bzw. „selbstfinanzierte“) Alternativen zur Verfügung, wie z.B. die Vereinbarung einer Karenzierung (unbezahlter Urlaub), einer Arbeitszeitreduktion (Teilzeit) oder eines Sabbaticals.
Kommt es zur „Auferstehung“ der abgabenfreien Mitarbeiterprämie?
Laut dem von der neuen Bundesregierung veröffentlichten Regierungsprogramm für 2025 bis 2029 ist die Wiedereinführung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie geplant, allerdings mit zwei wichtigen Abweichungen gegenüber 2024:
- Maximaler abgabenfreier Betrag von nur € 1.000,00 jährlich (statt € 3.000,00),
- Keine Bindung an eine kollektivvertragliche Regelung (statt dem „KV-Monopol“ im Jahr 2024).
Einen konkreten Gesetzesentwurf gibt es noch nicht. Nähere Details bleiben daher noch abzuwarten.
Feiertagsarbeitsentgelt: Abschaffung der Steuerfreiheit durch die „Hintertür“?
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer aktuellen Entscheidung ausgesprochen, dass das für Arbeitsleistungen an einem gesetzlichen Feiertag gebührend Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs. 5 ARG) nicht als Feiertagszuschlag im steuerlichen Sinn zu werten ist, sondern schlicht als steuerpflichtiger Grundlohn zählt. Demnach scheidet nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts die Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 1 EStG aus (BFG 19.12.2024, RV/3100544/2017). Bedauerlich ist an der BFG-Entscheidung insbesondere, dass sie der seit Jahrzehnten – auch unter (beinahe) allen Finanzbeamten – vorherrschenden Rechtsansicht widerspricht und im Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun offenbar ein Umdenken ausgelöst hat: Es verdichten sich die Anzeichen dafür, dass sich das Finanzministerium dem BFG-Erkenntnis anschließen und Feiertagsarbeitsentgelte hinkünftig nicht mehr als steuerfreie Feiertagszuschläge im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG anerkennen wird. Eine diesbezügliche Veröffentlichung auf der BMF-Homepage soll demnächst erfolgen.
Kritische Anmerkung vom Vorlagenportal: Die drohenden steuerlichen Nachteile sind beträchtlich. Den Betrieben „blühen“ bei Lohnabgabenprüfungen Lohnsteuernachzahlungen für die Vergangenheit. Für die an Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer/innen verbleibt künftig ein niedrigeres Netto. Überdies ist eine solche versteckte Steuererhöhung im Wege einer (möglicherweise budgetär motivierten) Verschärfung der Gesetzesauslegung – anstelle einer unpopulären Gesetzesänderung – aus dem Blickwinkel der Rechtssicherheit problematisch. Allerdings ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung ihre Vollzugspraxis angesichts der staatlichen Budgetkrise künftig vermehrt auch in anderen Themenbereichen verschärfen könnte.
Quelle: Vorlagenportal
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