Bildungskarenz
12. März 2025

Bildungskarenz

Steht die Bildungskarenz vor dem baldigen Aus?

Vertreter/innen des FPÖ/ÖVP-Koalitionsverhandlungsteams haben im Rahmen einer Pressekonferenz angekündigt, dass die Bildungskarenz im Laufe des Jahres 2025 abgeschafft werden soll. Begründet wird dies – neben dem dringenden Einsparungsbedarf im staatlichen Budget – vor allem damit, dass laut Rechnungshofbericht den im Zusammenhang mit Bildungskarenzen gewählten Weiterbildungen häufig die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit fehle. Außerdem ist das bei Arbeitnehmer/innen in der Praxis beliebte „Anhängen“ einer Bildungskarenz an die Elternkarenz im zweiten Lebensjahr des Kindes dem bisherigen Arbeitsminister schon länger ein „Dorn im Auge“. Aus diesem Grund hatte es bereits unter der alten Regierung politische Überlegungen zur grundlegenden Reformierung oder gar zur Abschaffung des Bildungskarenzmodells gegeben.

Das nunmehr drohende „Aus“ der Bildungskarenz gibt Anlass dazu, einen kurzen Blick auf die derzeit (noch) geltende Rechtslage zu werfen und auf einige Fragen rund um die mögliche Abschaffung der Bildungskarenz einzugehen.

 

Wie rasch könnte es zur Abschaffung der Bildungskarenz kommen?

Für die Abschaffung der Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) und der begleitenden AMS-Förderung (Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG) ist jedenfalls eine Gesetzesnovelle notwendig. Wie schnell eine solche Gesetzesänderung zustande kommen könnte, hängt vom Verlauf der aktuellen Koalitionsverhandlungen und der daran anschließenden parlamentarischen Behandlung des gesetzlichen Vorhabens ab (Begutachtungsfrist etc.). Aus heutiger Sicht ist damit zu rechnen, dass das Gesetzgebungsverfahren bis zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt noch einige Monate dauern könnte. Der teilweise kolportierte Zeithorizont „Jahresmitte 2025“ erscheint somit nicht unrealistisch.

 

Wäre es denkbar, dass die gesetzliche Regelung zur Bildungskarenz rückwirkend abgeschafft wird?

Die rückwirkende Abschaffung von staatlichen Förderungen wäre aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit verfassungsrechtlich problematisch und ist daher eher unwahrscheinlich. Außerdem muss der Gesetzgeber im Sinne des Dispositionsschutzes eine Übergangsfrist einräumen.


Das bedeutet: Bildungskarenzen, die noch vor dem In-Kraft-Treten der angekündigten Gesetzesnovelle zur Abschaffung der Bildungskarenz beim AMS beantragt und bewilligt werden, bleiben voraussichtlich unberührt. Unsicher erscheint hingegen das Schicksal jener Bildungskarenzen, deren Beginn erst für Herbst 2025 oder später geplant ist.


In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Anträge auf Weiterbildungsgeld beim AMS frühestens drei Wochen vor Antritt der gewünschten Bildungskarenz gestellt werden können. Eine langfristig vorausblickende Beantragung „auf Vorrat“ ist somit nicht möglich.

 

Ist von der angekündigten Abschaffung der Bildungskarenz auch die Bildungsteilzeit betroffen?

 

Laut Auskunft von Vertretern des FPÖ/ÖVP-Verhandlungsteams ist die Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) samt der dazugehörigen AMS-Förderung (Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AlVG) nicht von der geplanten Abschaffung der Bildungskarenz betroffen.

 

Welche Alternativen gibt es zur Bildungskarenz?

 

Besonders aus Sicht von weiterbildungswilligen Arbeitnehmer/innen stellt sich die Frage, ob und welche Weiterbildungsalternativen in Betracht kommen, falls die Bildungskarenz tatsächlich abgeschafft werden sollte. Denkbar sind insbesondere – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die folgenden Varianten:

  1. Fachkräftestipendium (§ 34b AMSG): Beim Fachkräftestipendium handelt es sich um eine vom AMS gewährte finanzielle Unterstützung für die Dauer einer Ausbildung in einem jener Berufe, bei denen der Mangel an Facharbeitskräften besonders groß ist. Die antragstellende Person muss entweder arbeitslos oder aufgrund der geplanten Ausbildung karenziert sein. Weitere Details zu den Voraussetzungen für die Förderung sind im § 34b AMSG geregelt.

 

  1. Sabbatical: Unter Sabbatical wird eine bezahlte „Auszeit vom Job“ verstanden, die z.B. auch für Weiterbildungen genutzt werden kann. Das für die Berufsauszeit weiterfließende Entgelt erarbeitet sich der/die Arbeitnehmer/in i.d.R. selbst: Er/Sie erwirbt in einer Ansparphase ein Zeit- oder Geldguthaben, das für den anschließenden Verbrauch im Rahmen einer entsprechenden Freizeitphase genutzt wird. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf ein Sabbatical gibt es nicht, es bedarf somit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in.

 

  1. Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG): Die Bildungsteilzeit soll – wie vorstehend erwähnt – voraussichtlich erhalten bleiben. Im Gegensatz zur Bildungskarenz wird bei der Bildungsteilzeit das Dienstverhältnis nicht komplett ruhend gestellt, sondern das bisherige Arbeitszeitausmaß um 25 bis 50 % reduziert. Auch auf eine Bildungsteilzeit gibt es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch, es ist daher eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in erforderlich. Das AMS gewährt für Zeiten einer Bildungsteilzeit das Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG).

 

Quelle: Vorlagenportal

 

 


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